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Prospekt
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Werbung
wenige Seiten umfassende Werbeschrift mit überwiegend bildlichen Elementen; häufig als Beilagen verwendet.
Gegensatz: Supplement.
Börsenwesen
1. Wertpapierprospekt: der vor einem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel von Wertpapieren an einem organisierten Markt zu veröffentlichende Prospekt, der die Beurteilung des Wertpapiers und des Emittenten durch die Anleger ermöglichen soll. Gesellschaften, die ihre Aktien an einem organisierten Markt, also v.a. im regulierten Markt der Börse, zulassen wollen oder neue Wertpapiere einem größeren Anlegerkreis institutioneller und privater Investoren öffentlich anbieten wollen, müssen zuvor einen Wertpapierprospekt veröffentlichen. Die europaweit vereinheitlichte Prospektpflicht dient dem Anlegerschutz, aber auch der Steigerung der Markteffizienz durch die Erleichterung grenzüberschreitender Angebote und Zulassungen („Europäischer Pass für Wertpapiere“). Die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung solcher Prospekte regelt das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) v. 22.6.2005 (BGBl. I 1698) m.spät.Änd. i.V. mit den direkt anwendbaren EU-Prospektverordnungen (Delegierte Verordnung Nr. 862/2012 der EU-Kommission v. 4.6.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Berichts, Delegierte Verordnung Nr. 486/2012 der EU-Kommission v. 30.3.2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 809/2004 in Bezug auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten). Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen z.B. dann, wenn es sich um ein Angebot handelt, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger (z.B. Finanzdienstleistungsunternehmen, Zentralbanken, internationale Finanzinstitutionen) richtet oder aber insgesamt an weniger als 150 Anleger (vgl. §§ 3 und 4 WpPG).
a) Inhalt: Der Wertpapierprospekt muss gem. § 5 WpPG in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die Wertpapiere enthalten. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtern. Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthalten, die Schlüsselinformationen, wie z.B. eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, enthalten, aber auch Warnhinweise, wie z.B. den Hinweis, dass der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte.
b) Billigung: Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden (§ 13 WpPG). Zuständig für die Billigung ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die die Prospekte auf Vollständigkeit und Verständlichkeit prüft, nicht jedoch hinsichtlich der Richtigkeit der gemachten Angaben.
c) Veröffentlichung: Der Prospekt ist zu veröffentlichen, indem er selbst in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitungen abgedruckt wird, die in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, weit verbreitet sind, in gedruckter Form zur kostenlosen Abgabe für die Anleger bereitgehalten oder in das Internet eingestellt wird. Hält der Emittent die Pflichten nicht ein, kann die BaFin ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen.
2. Verkaufsprospekt: Prospekt für im Inland öffentlich angebotene und nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, z.B. für geschlossene Fonds, vormals geregelt im Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsprospektG) vom 9.9.1998 (BGBl. I 2701), seit 6.12.2011 im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
3. Haftung für Wertpapier- und Verkaufsprospekte: Prospekthaftung.
a) Inhalt: Der Wertpapierprospekt muss gem. § 5 WpPG in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die Wertpapiere enthalten. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtern. Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthalten, die Schlüsselinformationen, wie z.B. eine kurze Beschreibung der Risiken und wesentlichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, enthalten, aber auch Warnhinweise, wie z.B. den Hinweis, dass der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte.
b) Billigung: Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden (§ 13 WpPG). Zuständig für die Billigung ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die die Prospekte auf Vollständigkeit und Verständlichkeit prüft, nicht jedoch hinsichtlich der Richtigkeit der gemachten Angaben.
c) Veröffentlichung: Der Prospekt ist zu veröffentlichen, indem er selbst in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitungen abgedruckt wird, die in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, weit verbreitet sind, in gedruckter Form zur kostenlosen Abgabe für die Anleger bereitgehalten oder in das Internet eingestellt wird. Hält der Emittent die Pflichten nicht ein, kann die BaFin ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen.
2. Verkaufsprospekt: Prospekt für im Inland öffentlich angebotene und nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, z.B. für geschlossene Fonds, vormals geregelt im Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsprospektG) vom 9.9.1998 (BGBl. I 2701), seit 6.12.2011 im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
3. Haftung für Wertpapier- und Verkaufsprospekte: Prospekthaftung.
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