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Sicherungshypothek
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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streng akzessorische Hypothek, bei der das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der zugrunde liegenden Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann. Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden (§ 1184 II BGB).
Erteilung eines Hypothekenbriefs ist bei der Sicherungshypothek kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1185 BGB).
Die Sicherungshypothek ist immer Arresthypothek bzw. Zwangshypothek.
Die Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt werden und umgekehrt.
Bes. Formen: Die Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere (§§ 1187–1188 BGB) wird zur Sicherstellung einer Forderung aus einer Anleihe, einem Wechsel oder einem anderen Papier verwendet, das durch Indossament übertragen werden kann (Höchstbetragshypothek).
Bedeutung: Im Kreditgeschäft wird die Sicherungshypothek mangels Verkehrsfähigkeit kaum als Sicherheit angewendet (Kreditsicherheit). Praktische Bedeutung besitzt sie, wenn sich der Gläubiger zur Sicherung seiner fälligen Forderung eine Hypothek verschaffen will (Zwangshypothek, Arresthypothek).
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