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öffentlicher Personennahverkehr (öPNV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: I.w.S. der öffentliche Verkehr; i.e.S. der räumliche Bereich zur Beförderung von Personen im Berufs-, Ausbildungs-, Einkaufs- und sonstigen alltäglichen Verkehr mit Fahrzeugen des Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrs (Fähren) im Linienverkehr.

    2. Verkehrsarten (i.Allg.): Öffentlicher Verkehr mit Straßenbahnen, Hochbahnen, U-Bahnen und ähnlichen Bahnen sowie Obussen und Eisenbahnen im Nahverkehr (Berufs- und Schülerverkehr, S-Bahn-Verkehr), Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§ 42 PBefG) und den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG), bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt sowie mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich. Umstritten ist die Zurechnung des Freigestellten Schülerverkehrs gemäß § 1 Nr. 4 Freistellungs-Verordnung vom 30.8.1962, des Taxiverkehrs innerhalb der Gemeinde oder eines 50 km-Bereiches sowie des Verkehrs mit Bergbahnen zum öffentlichen Personennahverkehr. Nicht eingeschlossen im Begriff öffentlicher Personennahverkehr sind nach der Amtlichen Statistik der Kraftfahrzeug-Gelegenheitsverkehr im Nahbereich sowie der Fährverkehr über Binnengewässer.

    3. Träger: Der Öffentliche Personennahverkehr wird durchgeführt von kommunalen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, der Deutschen Bahn AG, den Regionaleisenbahngesellschaften und privaten Unternehmen.

    4. Pflichten: Für die im öffentlichen Personennahverkehr angebotenen Verkehrsleistungen gelten die Beförderungspflicht sowie die Tarifpflicht. – 5. Förderung: Der öffentliche Personennahverkehr gilt als öffentliche Aufgabe und wird dementsprechend durch Bund, Länder und Gemeinden bes. gefördert. Zum Bau von Nahverkehrsanlagen und zur besseren Verknüpfung des öffentlichen Personennahverkehrs (z.B. P+R-Plätze) sieht das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) besondere Investitionshilfen vor. Die im öffentlichen Personennahverkehr tätigen Unternehmen erhalten Betriebszuschüsse als Abgeltungen von Mindereinnahmen in bestimmten Verkehren (Ausbildungsverkehr, unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen) und erfahren auf verschiedenen Gebieten steuerliche Entlastungen (z.B. Ermäßigung der Umsatzsteuer für Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr, Wegfall der Kfz-Steuer für im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzte Obusse und Kraftomnibusse, in bestimmten Fällen Zurückerstattung der entrichteten Mineralölsteuer).

    Vgl. auch öffentlicher Verkehr.

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