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Pflichtteil

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    der bestimmten Personen von den Erben aufgrund des geltend gemachten Pflichtteilanspruchs auszuzahlende Geldbetrag.

    Der P. besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der dem betreffenden Berechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zugefallen wäre. Auch bei der Berechnung des P. ist ggf. die Ausgleichungspflicht zu berücksichtigen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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