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Wirtschaftsprüfervorbehalt
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trägt einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse Rechnung, wenn wegen unlauteren Wettbewerbs oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte Auskunftspflicht zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen besteht; kann im Prozess auch ohne Antrag des Beklagten zugesprochen werden, wenn durch seinen Vortrag ein entsprechendes Schutzbedürfnis hinreichend dargelegt ist. Wirtschaftsprüfervorbehalt scheidet regelmäßig aus, soweit selbstständiger (nicht akzessorischer) Anspruch auf Drittauskunft über Lieferanten und gewerbliche Abnehmer besteht (Auskunftspflicht). Wirtschaftsprüfervorbehalt bedeutet, dass dem Auskunftspflichtigen gestattet wird, die Namen seiner Abnehmer und Lieferanten einem neutralen, vom Verletzten oder beiden Parteien zu bestimmenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, z.B. einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, mitzuteilen, sofern der Verletzer dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Verletzten auf konkretes Nachfragen Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer etc. in der Auskunft enthalten ist.
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