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Urteil
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gerichtliche Entscheidung, die in bestimmter Form i.d.R. aufgrund (notwendiger) mündlicher Verhandlung ergeht (§§ 300–328 ZPO).
1. Arten im Zivilprozess: a) Sachurteil, entscheidet in der Sache selbst und ist entsprechend der gewählten Klageart (Klage) Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungs-Urteil.
b) Prozessurteil, entscheidet nur über prozessuale Fragen.
c) Nach der äußeren Bedeutung Endurteil, erledigt den Rechtsstreit für eine Instanz endgültig ganz oder teilweise (dann Teilurteil); Zwischenurteil, entscheidet über einzelne, v.a. prozessuale Fragen vorab; Vorbehaltsurteil, sein Bestand hängt von einer Entscheidung im Nachverfahren ab.
2. Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes” und wird von den Richtern erlassen, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
3. Wirksam wird es i.d.R. mit Verkündung.
4. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen (wichtig für den Beginn der Rechtsmittelfrist und die Vollstreckungsmöglichkeit).
5. Das Urteil klärt die strittige Frage endgültig zwischen den Parteien; Abänderung ist auch dem Gericht versagt (Rechtskraft); Ergänzung oder Änderung nur möglich im Fall offenbarer Unrichtigkeiten (§§ 319–321 ZPO).
6. In dem Rechtsstreit eines Kaufmanns lautet das Urteil bei entsprechendem Klageantrag stets gegen die Firma. Es hat dann Rechtskraft für und gegen den, der bei Eintritt der Rechtshängigkeit Inhaber des Unternehmens war, und seinen Rechtsnachfolger. Ein Urteil gegen eine Firma kann auch in das Privatvermögen des Kaufmanns vollstreckt werden, nicht nur in Geschäftsvermögen (anders aber wegen der Parteifähigkeit bei der OHG und KG).
7. Ausländische Urteile werden im Inland nur anerkannt, wenn sie nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen, ferner muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein (§ 328 ZPO); zur Vollstreckung bedarf es eines besonderen inländischen Vollstreckungsurteils.
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