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Zwangsversteigerungsverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    formstrenges gerichtliches Verfahren.

    1. Gegenstand: Versteigerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Schiffen und Schiffsbauwerken sowie Luftfahrzeugen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz vom 24.3.1897 m.spät.Änd.

    2. Zuständigkeit: Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück etc. liegt, bei Lage in verschiedenen Bezirken Bestellung des zuständigen Gerichts durch gemeinsames oberes Gericht.

    3. Beteiligte: Neben Gläubiger und Schuldner nach § 9 ZVG alle, für die ein Recht an dem betreffenden Grundstück im Grundbuch eingetragen ist, sowie ggf. Anmeldende, die ein schutzbedürftiges Recht haben, das durch die Zwangsversteigerung beeinträchtigt werden könnte. Den Beteiligten müssen wichtige, das Verfahren betreffende Entscheidungen des Gerichts bekannt gemacht werden.

    4. Ablauf: Zwangsversteigerungsverfahren wird eingeleitet auf Antrag, nie von Amts wegen, durch Anordnungsbeschluss; es folgt Bestimmung des Versteigerungstermins sowie Aufstellung des geringsten Gebotes. Auf rechtzeitigen Antrag kann das Gericht Vollstreckungsschutz gewähren. Nach Versteigerung erfolgt Zuschlag an Ersteher und Verteilung des Versteigerungserlöses am Verteilungstermin.

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