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Wohnungsbauprämie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Prämie für unbeschränkt steuerpflichtige Personen zur Förderung des Wohnungsbaus. Gefördert werden v.a. Beiträge zu Bausparverträgen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen sind. Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9,0 Prozent; der Höchstbetrag beläuft sich auf 470,00 Euro (bei Zusammenveranlagung 940,00 Euro). Die Zulage beträgt dann maximal 43,00 Euro (Ledige), 86,00 Euro (Verheiratete).-- Ferner wird die Wohnungsbauprämie gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommendes Antragstellers eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet (25.600 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 51.200 Euro). Die Prämie beträgt 8,8 Prozent der im Sparjahr (§ 4 Abs. 1 Wohnungsbauprämiengesetz) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Die Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus dürfen je Kalenderjahr nur bis zu 512,00 Euro (Ledige), 1.024,00 Euro (Verheiratete) betragen. Die Anträge auf Wohnungsbauprämie sind an das Institut zu richten, an das prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wurden; dieses fordert die Prämien von dem zuständigen Finanzamt an. Auf Antrag hat das Finanzamt die Prämie durch Bescheid festzusetzen. Die Wohnungsbauprämie ist einkommensteuerfrei. Sie wird gezahlt, wenn mindestens 50,00 Euro pro Jahr auf einen Bausparvertrag eingezahlt werden.

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