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Vollstreckungsverfahren
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Staatliches Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs des Gläubigers gegen einen Schuldner unter Inanspruchnahme staatlichen Zwanges.
2. Vollstreckungsbehörde: Die Finanzbehörden vollstrecken Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg grundsätzlich selbst (§ 249 I AO).
3. Vollstreckung wegen Geldforderungen: Sie erfolgt sowohl in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners
regelmäßig durch Sach- und Forderungspfändung (Pfändungsverfügung, Einziehungsverfügung)
als auch in sein unbewegliches Vermögen
regelmäßig durch Eintragung von Sicherungs- bzw. Zwangshypotheken und Zwangsversteigerung bzw. -verwaltung. Daneben kann die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden. Als Sicherungsmaßnahme kommt die Anordnung eines Arrestes in Betracht. Schließlich kann die Vollstreckungsbehörde sog. rückstandsunterbindende Maßnahmen ergreifen.
4. Vollsteckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen: Zwangsmittel.
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