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Vertretung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Recht:

    1. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: Vertreter.

    2. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Vertreter des öffentlichen Interesses.

    II. Offene Handelsgesellschaft:

    Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft (wirkt nach außen) ist von der Befugnis zur Geschäftsführung (internes Handeln) zu unterscheiden.

    1. Umfang: Sie umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen der Gesellschaft und geht über den Umfang der Prokura hinaus, da sie sich auch auf die Veräußerung von Grundstücken und die Erteilung der Prokura erstreckt (§ 126 I HGB). Ausgeschlossen sind jedoch solche Geschäfte, die in das Gesellschaftsverhältnis eingreifen, wie z. B. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Eine Beschränkung der Vertretung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 II HGB).

    2. Arten: Für die OHG gilt der Grundsatz der Alleinvertretung (§ 125 HGB); der Gesellschaftsvertrag kann Gesamtvertretung anordnen. Wirkt wie Ausschluss der Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter gegen Dritte nur bei entsprechender Eintragung im Handelsregister.

    III. Kommanditgesellschaft:

    Die Befugnis des Komplementärs der KG ist analog zur Befugnis des Gesellschafters einer OHG geregelt.

    IV. Partnerschaft:

    Es gelten die Vorschriften über die OHG entsprechend (§ 7 III PartGG).

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