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Verkehrsbetrieb

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    logistischer Betrieb. 1. Begriff: Organisierte Wirtschaftseinheit, deren ökonomische Leistungen überwiegend Verkehrsleistungen sind.

    2. Arten (je nach vorherrschender Funktion): a) Transportbetriebe bilden die zahlenmäßig größte Gruppe mit dem Tätigkeitsschwerpunkt der unmittelbaren physischen Ortsveränderung von Personen und Gütern im Straßen-, Schienen-, Leitungs-, Schiffs- und Luftverkehr.

    b) Weg- und Stationsbetriebe bieten die häufig zugehörigen Dienstleistungen, indem sie Straßen, Wasserstraßen und Luftstraßen sowie Autohöfe, Omnibusbahnhöfe, Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen unterhalten und/oder den Verkehr sichern.

    c) Lager- und Umschlagsbetriebe betreiben die Lagerei und/oder das Umschlagen und häufig auch das Verpacken und Stauen von Gütern.

    d) Verkehrsmittlerbetriebe, z.B. als Spediteure oder Reiseveranstalter, wählen Dienstleistungen anderer Verkehrsbetriebe für ihre Kunden aus und koordinieren sie.

    3. Zuordnung eines bestimmten Verkehrsbetriebes zu einer der genannten Gruppen ist jedoch nur bei kleineren Betrieben möglich, da die Integration verschiedener Tätigkeitsbereiche eine typische Begleiterscheinung des Wachstums von Verkehrsbetrieben ist.

    4. Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs (öPNV): Zusammenschlüsse: a) Querverbund: Zusammenschluss mit Versorgungsbetrieben.

    b) Verkehrsverbund: Zusammenschluss von verschiedenen Trägern (z.B. Deutsche Bahn AG und kommunale Verkehrsbetriebe), um die jeweiligen Räume wirtschaftlicher erschließen und bedienen zu können.

    Pflichten: Für Verkehrsbetriebe des öPNV gilt die Tarifpflicht, Beförderungspflicht, Betriebspflicht und Fahrplanpflicht.

    Interessenvertretung der Verkehrsbetriebe des öPNV und des Eisenbahngüterverkehrs: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV).

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