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Zurückbehaltungsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Retentionsrecht; Recht des Schuldners, die ihm obliegende Leistung solange zu verweigern, bis der Gläubiger eine andere, ihm dem Schuldner gegenüber obliegende Leistung erbracht hat.
1. Zurückbehaltungsrecht steht dem Schuldner zu, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis (wirtschaftlicher Zusammenhang), auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Gegenanspruch gegen den Gläubiger zusteht (§ 273 BGB).
2. Macht der Schuldner die Einrede des Zurückbehaltungsrechts im Prozess geltend, erfolgt Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (§ 274 BGB).
3. Bes. Vorschriften gelten für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht und das Zurückbehaltungsrecht bei gegenseitigen Verträgen.
4. Gegenüber dem Anspruch des Vermieters bzw. Verpächters auf Rückgabe der Mietsache etc. aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen (§§ 570, 578 I BGB). Ebenso kann Treu und Glauben dem Zurückbehaltungsrecht entgegenstehen.
5. Der Gläubiger kann Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, jedoch nicht durch Stellung eines Bürgen abwenden. Bei beiderseits fälligen Geldforderungen ist Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen und nur Aufrechnung möglich.
6. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, ist unwirksam (§ 309 Nr. 2 BGB).
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