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Zwangshypothek
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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besondere Form einer Sicherungshypothek. Ein Gläubiger des Grundstückseigentümers kann aufgrund eines auf Zahlung einer Geldsumme (ohne Zinsen) von mehr als 750 Euro gerichteten vollstreckbaren Schuldtitels im Wege der Zwangsvollstreckung bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek beantragen (§ 866 ZPO). Die Zwangshypothek ist stets Buchhypothek, d.h. ein Hypothekenbrief kann nicht ausgestellt werden.
Vgl. auch Arresthypothek.
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