Zitierfähige Version
- Revision von Zwangshypothek vom 19.02.2018 - 16:48
- Revision von Zwangshypothek vom 28.02.2013 - 15:14
- Revision von Zwangshypothek vom 06.04.2010 - 11:41
- Revision von Zwangshypothek vom 12.01.2010 - 09:57
- Revision von Zwangshypothek vom 27.08.2009 - 08:26
- Revision von Zwangshypothek vom 20.05.2008 - 16:25
Zwangshypothek
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
bes. Form einer Sicherungshypothek. Ein Gläubiger des Grundstückseigentümers kann aufgrund eines auf Zahlung einer Geldsumme (ohne Zinsen) von mehr als 750 Euro gerichteten vollstreckbaren Schuldtitels im Wege der Zwangsvollstreckung bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek beantragen (§ 866 ZPO). Die Zwangshypothek ist stets Buchhypothek, d.h. ein Hypothekenbrief kann nicht ausgestellt werden.
Vgl. auch Arresthypothek.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon