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Vollrente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Rente der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, die ein Versicherter bei Verlust der Erwerbsfähigkeit erhält (§ 56 III 1 SGB VII).
2. Begriff in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 42 SGB VI). Danach kann die Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Bei Bezug der Vollrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres ist die Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Sie beträgt allg. ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße.
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