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Revision von Wechselbürgschaft vom 19.02.2018 - 16:47
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Wechselbürgschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechselaval; schriftliche Verpflichtungserklärung eines Dritten (auch einer anderen Person, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet), für die Wechselverbindlichkeiten eines Bezogenen (Avalakzept), Wechselausstellers oder Indossanten einzustehen (Art. 30 ff. WG). Die Bürgschaftserklärung muss auf den Wechsel oder einen Anhang gesetzt werden (Art. 31 WG). Ein Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat, und zwar als Gesamtschuldner (Art. 32,1 und 47,1 WG).
Wechselbürgschaften sind immer selbstschuldnerische Bürgschaften (§ 773, 1 Nr. 1 BGB), aus denen ein Wechselbürge sofort in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Mit der Bezahlung des Wechsels (Wechseleinlösung) erhält der Wechselbürge alle Rechte aus der Wechselurkunde gegenüber demjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem gegenüber wechselmäßig haften (Art. 32,3 WG). Wechselbürgschaften werden bei Außenhandelsfinanzierungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wechselforderungen durch den Exporteur eingesetzt (Forfaitierung). Sie kommen allg. in Deutschland selten vor.
Wechselbürgschaften sind immer selbstschuldnerische Bürgschaften (§ 773, 1 Nr. 1 BGB), aus denen ein Wechselbürge sofort in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Mit der Bezahlung des Wechsels (Wechseleinlösung) erhält der Wechselbürge alle Rechte aus der Wechselurkunde gegenüber demjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem gegenüber wechselmäßig haften (Art. 32,3 WG). Wechselbürgschaften werden bei Außenhandelsfinanzierungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wechselforderungen durch den Exporteur eingesetzt (Forfaitierung). Sie kommen allg. in Deutschland selten vor.
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