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Wechselbürgschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Wechselaval; schriftliche Verpflichtungserklärung eines Dritten oder einer anders als durch Akzept bereits beteiligten Person (Art. 30 II WG), die auf den Wechsel selbst oder einen Anhang gesetzt wird (Art. 31 I WG). Die Wechselbürgschaft unterscheidet sich erheblich von der Bürgschaft des BGB: Der Wechselbürge haftet in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat, und zwar als Gesamtschuldner (Art. 32 I, 47 I WG). Ferner ist seine Verpflichtungserklärung rechtlich unabhängig (abstrakt) von der Verpflichtung des Hauptschuldners. Der Wechselbürge haftet bereits, wenn sich dessen Unterschrift, mag sie auch gefälscht sein, auf dem Wechsel befindet (Art. 32 II WG). Damit entspricht die Wechselbürgschaft eher der selbstständigen Garantie des Bürgerlichen Rechts. Im Zweifelsfall stellt jede andere Unterschrift als die des Bezogenen oder des Ausstellers auf der Vorderseite des Wechsels eine Bürgschaftserklärung für den Aussteller dar (Art. 31 III und IV WG). Mit der Bezahlung des Wechsels (Wechseleinlösung) erwirbt der Wechselbürge die Rechte aus dem Papier gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem gegenüber wechselmäßig haften (Art. 32 III WG).
Die Wechselbürgschaft (v.a. eines Kreditinstituts) hat bei Außenhandelsfinanzierungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wechselforderungen durch den Exporteur (Forfaitierung) Bedeutung. Da sie ansonsten wegen ihrer äußerlichen Erkennbarkeit Zweifel an der Bonität des Hauptverpflichteten begründen kann, wird sie in der Praxis durch ein Indossament des Bürgen und die damit ebenfalls verbundene Garantieerklärung ersetzt.
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