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Wohlfahrtsstaat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Wohlfahrtsstaat entstand

    parallel zum Sozialstaat

    als Grundmodell der Sozialpolitik moderner Wettbewerbsgesellschaften in den angelsächsischen und nordeuropäischen Ländern. In ihm genießt die staatliche Verantwortung für die Gewährleistung grundlegender Menschenrechte („sozialer Grundrechte”) und für die Daseinsvorsorge seiner Einwohner bei der grundsätzlichen Ausgestaltung der Sozialpolitik Vorrang vor der individuellen Eigenvorsorge.

    Vgl. auch Theorie der Sozialpolitik, Beveridge-Plan.

    2. Auswirkungen: Der Umfang staatlicher Umverteilungsmaßnahmen, bes. der der gruppen- bzw. branchenbezogenen Sondervergünstigungen weitet sich aus, verbunden mit wachsendem Interventionismus und zunehmender Reglementierung; ablesbar ist diese Entwicklung an dem Anstieg des Staatssektors (Staatsausgaben-, Steuer- und Sozialabgabenquote etc.) und dem Anwachsen des bürokratischen Staatsapparats. Negative Folgen sind das Sinken der Flexibilität und Dynamik des Marktmechanismus und der Anstieg der Schattenwirtschaft, verbunden mit zunehmender Inflationierung und anwachsenden Staatsdefiziten.

    3. Ursachen:
    (1) Erfolgszwang der politischen Entscheidungsträger, Wählerstimmen durch das Angebot immer weiterer (gruppenspezifischer) Staatsleistungen zu erlangen;
    (2) wachsender Einfluss organisierter Interessengruppen auf die Legislative zur Durchsetzung von Sonderinteressen.

    4. Marktwirtschaftliche Lösungsvorschläge:
    (1) Verfassungsrechtliche Beschränkung der Besteuerung (Wicksell);
    (2) Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen bez. Ordnungs- und Prozesspolitik auf zwei voneinander unabhängige Kammern (Hayek).

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