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Uruguay-Runde
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1. Begriff: Achte Verhandlungsrunde im Rahmen des GATT. Die weit verbreitete Unzufriedenheit mit den Ergebnissen der 1979 abgeschlossenen Tokyo-Runde, die keine Lösungen für aufkommende neuartige nicht tarifäre und diskriminierende Formen des Protektionismus brachte, führten zu den Forderungen einer neuen GATT-Verhandlungsrunde. Im September 1986 wurde sie durch die Erklärung von Punta del Este (Uruguay) eröffnet und nach langjährigen Verhandlungen am 15.4.1994 in Marrakesch (Marokko) zum Abschluss gebracht. 117 Staaten verständigten sich auf eine 550-seitige Schlussakte (zusätzlich ca. 10.000 Seiten Anhänge), die gemeinsam mit dem GATT-Vertrag des Jahres 1947 die Grundlage einer neuen Welthandelsordnung bildet.
2. Inhalt: a) Globale Verhandlungsziele:
(1) Verbesserung des Marktzutritts;
(2) Verbesserung der Spielregeln des Welthandels (Stärkung der Funktionsfähigkeit des GATT).
b) Zentrale Elemente der Uruguay-Runde:
(1) Abkommen über die Errichtung einer Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO);
(2) Abkommen über den internationalen Dienstleistungshandel (GATS);
(3) Abkommen über handelsrelevante Aspekte geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen);
(4) Abkommen zur weiteren Liberalisierung und Regelbindung des internationalen Güterhandels. Im Rahmen der Uruguay-Runde wurde ein entscheidender Durchbruch in Richtung Liberalisierung des Welthandels erreicht: So wurden erstmals die Sektoren Landwirtschaft und Textilien in das Güterabkommen des GATT einbezogen; die Nichtdiskriminierung (Meistbegünstigung und Inländerprinzip) wurde bestätigt; das WTO erhält wirksame Durchsetzungsmechanismen bei Regelverletzungen gegen GATT-Abkommen; es gilt eine einheitliche Mitgliedschaft in der WTO (Single-Package-Ansatz).
c) Einzelheiten: Neben Zollsenkungen wurde u.a. ein Antidumping-Abkommen, ein Subventionsabkommen, ein Abkommen über technische Handelshemmnisse und über Schutzmaßnahmen sowie eines über Investitionsmaßnahmen getroffen. Auch ein Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wurde vereinbart. Das Abkommen über Textilien und Bekleidung sah z.B. einen Stufenplan zur Abschaffung der Restriktionen des Multifaserabkommens vor. Das Agrarabkommen sieht Verbesserungen des Marktzugangs der Mitgliedsländer vor sowie einen Abbau von produktgebundenen Stützungsmaßnahmen und von Exportsubventionen. Entwicklungsländer erfahren eine Sonderbehandlung. So brauchen sie z.B. produktgebundene interne Beihilfen nicht abzubauen, sofern sie 10 Prozent des Produktwertes der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht übersteigen (für Industriestaaten gelten 5 Prozent).
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