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Versandhandel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Betriebsform des Einzelhandels: Angebot von Waren nach dem Distanzprinzip (auch Versandprinzip).

    2. Funktionsweise: Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer über unpersönliche Kommunikationsmittel wie Anzeigen, Werbebriefe, Preislisten, Telefonanrufe, Kataloge, Websiten oder Fernsehsendungen. Der Käufer kann in häuslicher Umgebung, ungestört und ohne zeitliche Begrenzung durch Ladenschlusszeiten seine Warenauswahlentscheidungen treffen mit dem Nachteil, dass körperliche Inspektion und Prüfung der Waren nicht möglich ist. Es fehlen die Attraktionswirkung des Warenangebots im Laden und die damit verbundenen Anreize zu Impulskäufen. Dem Kunden steht bei Versandgeschäften ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) oder ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu. Die Warenpräsentation wird durch Fotos, Bilder, Filme und ausführliche Beschreibungen ersetzt. Manche Versandhändler haben deswegen Vertreter im Nebenberuf (Sammelbesteller), die das Katalogangebot erläutern und Bestellungen entgegennehmen. Die Ware wird nach Bestellung möglichst kurzfristig angeliefert (Bringprinzip). Übergänge zum Fahrverkauf sind fließend.

    3. Formen: Großversandhäuser mit einem breiten Sortiment (Universalversender); Spezialversender mit schmalem Sortiment (Kaffee, Wein, Fisch, Textilien, Lederwaren, Jagdbedarf und -mode, Briefmarken, Kunstgegenstände etc.). Auch Kombinationen sind üblich: Universalversender haben zur genaueren Zielgruppenansprache und zur Reduzierung der Katalogkosten Fachversandabteilungen, z.B. für Fotoartikel, Fertighäuser oder preiswerte Sonderangebote. Weiter gibt es Versender mit stationären Servicestationen (eigenen Filialen, Katalogschauräumen).

    4. Steuerliche Behandlung (Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer): Für Versandhandel innerhalb eines Staates gelten die normalen steuerlichen Regelungen. Bei Versandhandel von einem Mitgliedsstaat der EU in einen anderen wird der Verkäufer im Bestimmungsland steuerpflichtig, wenn der Käufer eine Privatperson ist (sog. Lieferschwelle und Erwerbsschwelle).

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