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Werklohn

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    beim Werkvertrag die Vergütung, die der Besteller dem Unternehmer für die Ausführung des Werks schuldet.

    Die Höhe des W. bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien; fehlt sie, so wird beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung geschuldet (§ 632 BGB).

    Der W. ist nach Abnahme des Werks zu entrichten (§ 641 BGB). Eine Verpflichtung zur früheren Zahlung kann sich jedoch aus vertraglicher Abmachung oder Verkehrssitte ergeben; z.B. sind Abschlagszahlungen im Baugewerbe vielfach üblich.

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