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vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zu den Möglichkeiten einer vereinfachten Zollanmeldung nach dem Unionszollrecht gehört das vereinfachte Anmeldeverfahren Art. 166 II Unionszollkodex (UZK). Dabei werden nach entsprechender vorheriger Bewilligung (ARt. 166 II UZK, Art. 145 UZK-DA) bei der Zollstelle nur die notwendigsten Angaben in der Zollanmeldung gemacht und Unterlagen vorgelegt. Am Monatsende werden die notwendigen Ergänzungen in einer sog. Ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 UZK, Art. 146 III UZK-DA) innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Abrechungszeitraums dem Hauptzollamt vorgelegt.

    Vgl. auch vereinfachte Verfahren.

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