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Widerklage
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die in einem anhängigen Prozess von dem Beklagten gegen den Kläger erhobenen Klage.
Zulässig nur, wenn ihr Streitgegenstand mit dem Klageanspruch oder den gegen die Klage vorgebrachten Einwendungen in rechtlichem Zusammenhang steht (strittig).
Die Widerklage kann bei dem Gericht der Klage erhoben werden, auch wenn dieses an sich für die Widerklage örtlich unzuständig wäre (§ 33 ZPO).
Erhoben wird sie durch Zustellung eines bei Gericht eingereichten Schriftsatzes an den Kläger (und Widerbeklagten) oder durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 261 ZPO). Über sie wird mit der Klage entschieden, jedoch ist getrennte Entscheidung durch Teilurteil möglich.
Unzulässig im Mahnverfahren, Arrestverfahren, bei einstweiliger Verfügung.
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