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SEPA-Lastschrift
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Die SEPA-Lastschrift (Single Euro Payments Area (SEPA)) wird seit November 2009 im gesamten SEPA-Raum angeboten, d.h. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den EWR Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie sonst. Staaten und Gebieten (Stand Juni 2015: Mayotte, Monaco, Schweiz, Saint-Pierre, Miquelon und San Marino). Bei der SEPA-Lastschrift werden die bekannten „SEPA-Standards“ (IBAN zur Identifizierung von Zahler- und Zahlungsempfängerkonten, BIC zur Kennzeichnung der Zahlungsdienstleister und das ISO 20022-Format) genutzt. Zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers dient die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID), die zusammen mit der Mandatsreferenznummer ein Mandat eindeutig identifiziert.
Es wird zwischen einer Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) und einem Verfahren, das ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift oder SEPA Business to Business Direct Debit) unterschieden. Die Basisversion der SEPA-Lastschrift enthält zahlreiche vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren bekannte Elemente. Die SEPA-Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ähnelt unserem früheren Abbuchungsauftragsverfahren.
Gemäß den Regelwerken müssen SEPA-Lastschriften mit festgelegten Vorlauffristen bei der Zahlstelle vorliegen. Folgelastschriften müssen mindestens einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Einer SEPA-Basis-Lastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden, sodass der Belastungsbetrag wieder gutgeschrieben wird. Bei einer nicht autorisierten Zahlung, d.h. Einzug ohne gültiges SEPA-Mandat, kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen. Bei Firmenlastschriften beträgt die Vorlaufzeit einen Tag vor Fälligkeit.
Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften sind SEPA-Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung.
Im Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift per AGB-Regelung in eine (vor)autorisierte Zahlung und damit deren Nutzung als SEPA-Mandate aufgezeigt. Die am 9.7.2012 in Kraft getretenen AGB-Änderungen der Banken und Sparkassen erfassen nicht die im Abbuchungsauftragsverfahren erteilten Abbuchungsaufträge.
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