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Honorarberatung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bezeichnet in der Versicherungsbranche die Beratung von Interessenten in Versicherungsangelegenheiten (ggf. nebst der Beratung in Rechtsfragen und in steuerlichen Angelegenheiten), für die der Interessent das Entgelt (in Form eines Honorars) zahlt – und nicht, wie bei Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern üblich, der Versicherer (in Form von Courtagen bzw. Provisionen). Siehe auch Versicherungsberater.

    2. Rechtsgrundlagen: Die Rechtsberatung und die Versicherungsberatung gegen gesondertes Entgelt sind in Deutschland grundsätzlich Rechtsanwälten und Versicherungsberatern vorbehalten. Versicherungsvermittlern ist diese nur im Zusammenhang mit der konkreten Vermittlungstätigkeit (als sog. Hilfsgeschäft nach Art. 1 § 5 Ziffer 1 Rechtsberatungsgesetz) gestattet. Allerdings sind Versicherungsmakler, die eine Gewerbeerlaubnis besitzen, nach § 34d I GewO zur rechtlichen Honorarberatung befugt, soweit es um die entgeltliche Beratung von Dritten, die nicht Verbraucher i.S.d. §§ 13, 14 BGB sind, bei der Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen geht. Die Versicherungsaufsicht hält eine Vereinbarung von Beratungshonoraren mit Verbrauchern nur dann für zulässig, wenn es um die Vermittlung sog. provisions- bzw. courtagefreier Tarife durch Versicherungsmakler geht, bei denen in die Prämie keine Abschlusscourtage einkalkuliert ist. Da in diesen Fällen keine Courtage für die Vermittlungsleistung fließt, kann der Makler zulässigerweise mit dem Kunden – für die vorliegende Vermittlung – ein Honorar vereinbaren. Bei einer darüber hinaus gehenden Honorarberatung für Verbraucher bewegt sich der Versicherungsmakler hingegen hinsichtlich der erlaubnispflichtigen Rechts-/ Versicherungsberatung in einer rechtlichen Grauzone.

    3. Ausblick: Nach den Bestrebungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gem. dessen Thesenpapier “Qualität der Finanzberatung und Qualifikation der Finanzvermittler“ vom 1.7.2009 soll nach der im Laufe der Bankenkrise heftig kritisierten provisionsgesteuerten Vermittlung von – später wertlosen – Bank-Zertifikaten für die Verbraucher im Finanzdienstleistungsbereich zur besseren Unterscheidung und zugunsten einer größeren Verlässlichkeit das Berufsbild des unabhängigen Finanzberaters geschaffen und rechtlich verankert werden. Dies könnte auch Auswirkungen auf die Vermittlung von Versicherungen haben. Zukünftig sollen nach den politischen Vorstellungen die Honorarberatung und der provisionsorientierte Vertrieb nebeneinander existieren und dem Kunden die Wahl der Beratungs- und Vergütungsform überlassen bleiben.

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