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- Revision von Sachverständigenverfahren vom 19.02.2018 - 14:51
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- Revision von Sachverständigenverfahren vom 09.11.2017 - 17:12
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Sachverständigenverfahren
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Vielfach sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) über die gesetzliche Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hinaus insbesondere in der Sachversicherung vor, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen kann, die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren feststellen zu lassen. Dies geschieht in der Praxis meistens, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe des Schadens oder aber einzelne tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs oder der Höhe der Entschädigung einigen können oder aber der Schaden von hoher Komplexität ist.
2. Merkmale: Bei einem Sachverständigenverfahren benennen beide Parteien jeweils einen Sachverständigen sowie diese einen Sachverständigen als Obmann, der über die streitigen Punkte innerhalb der von den Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen entscheidet. Seine Entscheidung ist für beide Parteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die des Obmanns werden geteilt. Auch hinsichtlich des Verfahrens enthalten die AVB verschiedene Regelungen.
3. Funktion: Das Sachverständigenverfahren hat v.a. bei gewerblichen Schäden Bedeutung, bei denen es um größere Versicherungsleistungen geht. Gegenüber einer Auseinandersetzung vor Gericht hat es den Vorteil, dass die Parteien über den von ihnen ausgewählten Sachverständigen deutlich mehr Einfluss ausüben und am Klärungsprozess näher beteiligt werden als in einem Gerichtsverfahren. Nachteil des Sachverständigenverfahrens ist, dass die endgültige Klärung der streitigen Fragen wegen der Formalisierung des Verfahrens länger dauern kann und der Versicherungsnehmer mit ggf. erheblichen Kosten auch dann belastet wird, wenn er sich vollständig mit seiner Position durchsetzt.
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