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Gesamtnutzungsdauer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anlage 22 zu §§ 185 und 190 BewG; die Alterswertminderung bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes und der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Für Zwecke der Wertermittlung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist von folgender Gesamtnutzungsdauer auszugehen:

    Ein- und Zweifamilienhäuser

    80 Jahre

    Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser

    80 Jahre

    Wohnungseigentum

    80 Jahre

    Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen)

    80 Jahre

    Einzelgaragen/Mehrfachgaragen

    60 Jahre

    Teileigentum

    ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen

    Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt bzw. dem Bewertungsstichtag.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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