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Gesamtnutzungsdauer
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Anlage 22 zu §§ 185 und 190 BewG; die Alterswertminderung bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes und der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Für Zwecke der Wertermittlung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist von folgender Gesamtnutzungsdauer auszugehen:
80 Jahre |
|
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser |
80 Jahre |
80 Jahre |
|
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen) |
80 Jahre |
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen |
60 Jahre |
Teileigentum |
ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen |
Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt bzw. dem Bewertungsstichtag.
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