Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) der EU ersetzen inhaltlich der Europa-Abkommen.
Mit Beitrittskandidaten schließt die EU seit 2001 diese Abkommen nach Art. 217 AEUV, um den Beitritts- und Annäherungsprozess zu ermöglichen. Inzwischen gibt es SAA mit Kroatien, Albanien, Mazedonien und Montenegro, vor dem Abschluss stehen SAA mit Bosnien-Herzegowina und Serbien.
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