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Gem. § 31 Abs. IV und IVa des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Kurzform: Wertpapierhandelsgesetz, WpHG) muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, von den Kunden alle Informationen einholen über
a) Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen,
b) über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf hiernach seinen Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für den Kunden geeignet sind.
Vgl. Compliance, Produktinformationsblatt, Beratungsprotokoll.
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