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Abschlagsdividende

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    Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn, Vorauszahlung auf die Jahresabschluss-Dividende, zulässig nur nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorstand kann, falls die Satzung ihn hierzu ermächtigt, aufgrund eines vorläufigen Abschlusses eine Abschlagsdividende bis zur Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns zahlen; die Abschlagsdividende darf die Hälfte des Jahresüberschusses abzüglich der zu bildenden Gewinnrücklagen nicht übersteigen (§ 59 AktG).

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