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Abstellungsverfügung

Definition: Was ist "Abstellungsverfügung"?

Verpflichtung von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch die Kartellbehörde im Verwaltungsverfahren, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des deutschen oder europäischen Kartellrechts abzustellen.

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    Verpflichtung von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch die Kartellbehörde im Verwaltungsverfahren, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des deutschen oder europäischen Kartellrechts abzustellen (§ 32 I GWB). Anders als im Bußgeldverfahren muss die Kartellbehörde dabei kein Verschulden des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nachweisen. Die Kartellbehörde kann den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen alle verhaltensorientierten oder strukturellen Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind (Möglichkeit zur positiven Tenorierung; § 32 II GWB). Strukturelle Maßnahmen sind nur dann als verhältnismäßig zu betrachten, wenn keine verhaltensorientierten Maßnahmen gleicher Wirksamkeit zur Verfügung stehen oder Letztere im Vergleich zu strukturellen Maßnahmen die beteiligten Unternehmen stärker belasteten. Ferner kann die Kartellbehörde in der Abstellungsverfügung eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen (§ 32 II a GWB). Die Kartellbehörde kann bei berechtigtem Interesse auch eine in der Vergangenheit liegende Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist (§ 32 III GWB), bspw. um einer Wiederholung des Verstoßes durch Dritte vorzubeugen.

    Weitere wesentliche Elemente des kartellrechtlichen Sanktionensystems sind neben Abstellungsverfügungen einstweilige Maßnahmen (§ 32a GWB), Verpflichtungszusagen (§ 32b GWB), Negativattest (Kartellrecht) (§ 32c GWB), Entzug der Freistellung (§ 32d GWB), Sektoruntersuchung (§ 32e GWB), Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (Kartellrecht) (§ 33 GWB) und Schadensersatzpflicht (§ 33a GWB) sowie Vorteilsabschöpfung (§§ 34, 34a GWB).

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