Verpflichtungszusage
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von der Kartellbehörde in einer Entscheidung nach § 32b GWB für verbindlich erklärte verhaltensorientierte oder strukturelle Zusage eines Unternehmens, die im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens nach § 32 GWB eine gütliche Einigung zwischen der Kartellbehörde und dem Unternehmen ermöglicht und die Verfahrenseinstellung nach sich zieht. Die Zusage muss geeignet sein, die dem Unternehmen bereits mitgeteilten vorläufigen wettbewerblichen Bedenken der Kartellbehörde auszuräumen. Die Verfügung der Kartellbehörde kann unter den folgenden alternativen Bedingungen aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen werden:
(1) nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt (Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus);
(2) Nichteinhaltung der Zusage durch das Unternehmen;
(3) nachträgliche Feststellung, dass das Unternehmen unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat.