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- Revision von Abtretbarkeit der Darlehensforderung vom 29.05.2013 - 16:38
- Revision von Abtretbarkeit der Darlehensforderung vom 29.05.2013 - 16:38
- Revision von Abtretbarkeit der Darlehensforderung vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Abtretbarkeit der Darlehensforderung vom 06.05.2011 - 10:19
- Revision von Abtretbarkeit der Darlehensforderung vom 28.04.2011 - 13:21
- Revision von Abtretbarkeit der Darlehensforderung vom 22.03.2011 - 15:16
Abtretbarkeit der Darlehensforderung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Durch das Risikobegrenzungsgesetz sind gesetzliche Regelungen erfolgt. Die Kreditinstitute müssen daher mit ihren Kunden entsprechende vertragliche Vereinbarungen schaffen. Denkbar sind folgende Vertragsklauseln: Übertragungsklausel, Standardklausel, Pfandbriefklausel.
Einzelne Anbieter sind auch bereit, grundsätzlich auf die Möglichkeit der Abtretung zu verzichten, dann könnte dies allerdings zu einer Konditionsverschlechterung führen.
Aufgrund der Verpflichtung zur Anzeige der Abtretung einer Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers muss der Kunde unverzüglich informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.
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