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Alleinvertrieb
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Exklusivvertrieb; Vertrieb des Absatzprogramms eines Herstellers oder eines bestimmten Teils dieses Programms in einem festgelegten Gebiet ausnahmslos über einen Abnehmer (Hersteller oder Händler), der sich verpflichtet, die Ware nur vom betreffenden Hersteller zu beziehen und nur an bestimmte Kunden in diesem Gebiet zu vertreiben.
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung: Alleinvertriebsvereinbarungen unterfallen grundsätzlich dem Verbot des § 1 GWB und Art. 101 AEUV. Eine Gruppenfreistellung ist über die nach § 2 GWB anwendbare Vertikal-GVO bis zu einem Marktanteil des Lieferanten sowie des Abnehmers (Herstellers oder Händlers) von jeweils 30 Prozent vorgesehen.
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