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Amtslöschung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Löschung einer Eintragung von Amts wegen.

    1. Im Grundbuch: Löschung nur auf Antrag. Auch bei unrichtigen Eintragungen nur Widerspruch oder Amtswiderspruch.

    Ausnahmen: Bei unzulässiger Eintragung, die für niemand Rechte begründen kann, erfolgt Amtslöschung (§ 53 I 2 GBO); ebenso bei gegenstandslosen Eintragungen (§ 84 GBO).

    2. Im Handelsregister: Handelsregister.

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