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Anerkenntnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Tatsächliches Verhalten, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen eines Anspruchs unzweideutig ergibt, z.B. Abschlagszahlung, Stundungsgesuch, Bestätigung des Anspruchs dem Grunde nach. Bes. bei Verkehrsunfällen darf der Versicherungsnehmer nicht ohne ganz zwingenden Grund anerkennen, sonst kann er den Versicherungsschutz verlieren.
2. Eine Willenserklärung; mit welcher das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, eines Anspruchs etc. bestätigt wird. Materielle Bedeutung hat das Schuldanerkenntnis.
3. Das Anerkenntnis führt zur Unterbrechung der Verjährung (§ 212 I Nr. 1 BGB).
4. Im Zivilprozess führt Anerkenntnis zum sog. Anerkenntnisurteil.
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