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Angestelltenversicherung

Definition: Was ist "Angestelltenversicherung"?

Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung aufgegeben worden und es existiert nur noch eine einheitliche allgemeine Rentenversicherung.

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    Rentenversicherung der Angestellten nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Seit dem 1.1.1992 richtet sich die Angestelltenversicherung ebenso wie die Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch

    (SGB VI).
    Seit 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung aufgegeben worden und es existiert nur noch eine einheitliche allg. Rentenversicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung.

    1. Träger: Träger der Rentenversicherung sind seit 1.10.2005 nur noch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Regionalträger, die neben der Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung einen Zusatz für die regionale Zuständigkeit tragen (§ 125 SGB VI).

    2. Versicherungspflicht: Die Versicherungspflicht tritt unabhängig vom Willen der Betroffenen bei Vorliegen bestimmter Tatbestände, wie dem Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ein (§§ 1–3 SGB VI). Sie kann nicht ausgeschlossen werden. Unter den Voraussetzungen des § 6 SGB VI ist ausnahmsweise die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Die in § 4 SGB VI genannten Personengruppen (Entwicklungshelfer, Deutsche, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bestimmte selbstständig Tätige u.a.) können auf Antrag pflichtversichert werden. Versicherungsfrei sind die Personengruppen, die in § 5 SGB VI im Einzelnen aufgezählt sind, z.B. Beamte, Richter, geringfügig Beschäftigte, Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Freiwillige Versicherung ist zulässig u.a. für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres bei Personen, die nicht versicherungspflichtig sind (§ 7 SGB VI).

    3. Leistungen: Die Rentenversicherung gewährt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten, Übergangsgeld.

    4. Finanzierung: Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Umlageverfahren durch Versicherungsbeiträge und Zuschüsse des Bundes finanziert.

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