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Anhörungsrüge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gehörsrüge. Ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nicht mehr gegeben und hat das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, hat diese Partei die Möglichkeit, eine Fortführung  des Verfahren zu erreichen, wenn es dies rügt. Die Anhörungsrüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung zu erheben; nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung kann die Gehörsrüge (s. auch Gehörsrüge nach § 321a ZPO, Anhörungsrüge) nicht mehr erhoben werden. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Ist sie begründet, führt das Gericht das Verfahren fort. Dabei wird das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befunden hat (§ 321a ZPO).

    Ähnliche Regelungen, mit denen Verletzungen rechtlichen Gehörs durch das Gericht, das bereits eine an sich nicht mehr änderbare Endentscheidung getroffen hat, durch dieses Gericht noch geheilt werden können, finden sich in den übrigen Verfahrensordnungen, so in § 33a und § 356a StPO, § 55 IV JGG, § 29a FGG, §78a ArbGG, §152a VwGO, § 178a SGG, § 133 FGO. Die Anhörungsrüge, eingeführt durch Gesetz vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220), dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), weil nun zunächst die Fachgerichte selbst sich mit dem behaupteten Verfassungsverstoß der Verletzung rechtlichen Gehörs befassen müssen.

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