Gehörsrüge nach § 321a ZPO, Anhörungsrüge
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bei unanfechtbaren Urteilen im ersten Rechtszug der Zivilgerichte ist auf die Rüge der beschwerten Partei der Prozess fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war.
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