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Anmelder
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Person, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung (direkte Stellvertretung) abgegeben wird, Art. 4 Nr. 18 ZK. Der Anmelder muss gem Art. 64 II ZK regelmäßig im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. Ausnahmen sind allein das Versandverfahren und die vorübergehende Verwendung, sowie teilweise die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
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