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Anmelder
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Person, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung (direkte Stellvertretung) abgegeben wird, Art. 4 Nr. 18 ZK. Der Anmelder muss gem. Art. 64 II ZK regelmäßig im Zollgebiet der EU ansässig sein. Ausnahmen sind allein das Versandverfahren und die vorübergehende Verwendung sowie teilweise die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. In Art. 4 Nr. 11 MZK wird auch die Person als Anmelder bezeichnet, die eine summarische Anmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht.
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