Zitierfähige Version
- Revision von Anmelder vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von Anmelder vom 29.07.2016 - 16:49
- Revision von Anmelder vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Anmelder vom 01.10.2014 - 16:03
- Revision von Anmelder vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von Anmelder vom 09.08.2010 - 09:31
- Revision von Anmelder vom 13.11.2009 - 10:33
- Revision von Anmelder vom 08.07.2009 - 11:30
Anmelder
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Person, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung (direkte Stellvertretung) abgegeben wird, Art. 5 Nr. 15 UZK. Der Anmelder muss gem. Art. 170 II UZK regelmäßig im Zollgebiet der EU ansässig sein. Ausnahmen sind allein das Versandverfahren und die vorübergehende Verwendung sowie teilweise die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. In Art. 5 Nr. 15 UZK wird auch die Person als Anmelder bezeichnet, die eine summarische Anmeldung bei der Einfuhr, eine summarische Ausfuhranmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon