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Annahmeverzug
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches Recht:
Der Gläubiger gerät in A., wenn er die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB) oder wenn er bei einer Leistung Zug um Zug zwar zur Annahme der Leistung bereit ist, die Gegenleistung aber nicht anbietet (§ 298 BGB).
Voraussetzung ist i.Allg. ein tatsächliches Angebot (§ 294 BGB); wörtliches Angebot genügt nur, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder eine Handlung vornehmen (z.B. eine Sache abholen) muss (§ 295 BGB). Kein Angebot ist nötig, wenn für eine vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 296 BGB).
Folgen:
(1) Pflicht zur Verzinsung hört auf (§ 301 BGB).
(2) Wird die Leistung nach Eintritt des A. unmöglich (Unmöglichkeit; gegenseitige Verträge), so ist der Schuldner nur dann schadensersatzpflichtig, wenn er die Unmöglichkeit durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat (§ 300 BGB).
(3) Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten kann der Schuldner hinterlegen (§ 372 BGB, Hinterlegung).
II. Arbeitsrecht:
1. Begriff: Nichtannahme der ordnungsgemäß angebotenen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§§ 293, 194 BGB), d.h. der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer nicht. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers als Gläubiger der Arbeitsleistung kommt es nicht an. Ordnungsgemäß ist das Angebot der Arbeitsleistung nur, wenn ein tatsächliches Angebot erfolgt (§ 294 BGB). Ein wörtliches Angebot genügt aber, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder, wenn er eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt (§ 295 BGB). Nach einer Kündigung des Arbeitgebers braucht der Arbeitnehmer die Arbeit nicht erneut anzubieten.
Der A. tritt nicht ein, wenn dem Arbeitnehmer seinerseits die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist (§ 297 BGB).
2. Folge des A.: Der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeit frei (§ 615 BGB). Er braucht nicht die infolge des A. ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen.
3. Der Arbeitnehmer behält seinen Lohnanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, soweit die Arbeitsleistung infolge des A. unterbleibt (§ 615 Satz 1 BGB). Anzurechnen ist, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung aufgrund anderweitiger Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB). Böswillig handelt, wer untätig geblieben ist oder die Aufnahme einer Arbeit verhindert hat, obwohl die Möglichkeit zum Tätigwerden bestand und die Tätigkeit zumutbar war. Über den anderweitigen Verdienst ist der Arbeitnehmer auskunftspflichtig.
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