Direkt zum Inhalt

Anzeigepflicht

Definition: Was ist "Anzeigepflicht"?

1. Handelsrecht: Die häufig erforderliche Melde- oder Rügepflicht, mit deren Unterlassen Rechtsnachteile verbunden sind.

2. Steuerrecht: Verpflichtung, bestimmte für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte der Finanzbehörde mitzuteilen.

3. Versicherungswesen: Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bei Vertragsabschluss (Versicherungsvertrag) alle gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen.

4. Gewerberecht: Gewerbeanmeldung.

5. Kartellrecht: Anzeigepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. § 39 GWB).

 

 

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Handelsrecht
    2. Steuerrecht
    3. Versicherungswesen
    4. Gewerberecht
    5. Kartellrecht

    Handelsrecht

    Die häufig erforderliche Melde- oder Rügepflicht, mit deren Unterlassen Rechtsnachteile verbunden sind. Bes. wichtig ist die Anzeigepflicht von Mängeln der Waren beim Handelskauf.

    Steuerrecht

    Verpflichtung, bestimmte für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte der Finanzbehörde mitzuteilen. Eine Anzeigepflicht ist u.a. vorgesehen:
    (1) Zur Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen (§ 137 AO);
    (2) bei Eröffnung, Verlegung und Aufgabe eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebes oder einer Betriebsstätte (§ 138 AO);
    (3) bei Aufnahme, Verlegung und Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 138 AO);
    (4) bei Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland (§ 138 II AO);
    (5) bei Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und Erwerb von größeren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 138 II AO);
    (6) für Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Biersteuer, Sektsteuer, Mineralölsteuer) gewinnen oder herstellen bzw. bei denen bes. Verkehrsteuern (z.B. Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer) anfallen (§ 139 AO);
    (7) bei unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung und falsch verwendeten Steuerzeichen und Steuerstemplern (§ 153 AO);
    (8) bei Abweichung bestimmter auf der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerlicher Merkmale von Verhältnissen zu Beginn bzw. im Laufe des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers (§§ 39 IV, V, Va EStG);
    (9) für Arbeitgeber, soweit der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag nicht zur Verfügung stellt (§ 38 IV EStG) oder der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer keinen Gebrauch macht bzw. machen kann (§ 41c IV EStG);
    (10) für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare (§ 34 ErbStG, § 18 GrEStG), für bestimmte, an einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb oder an einen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Vorgang beteiligte Personen (§ 30 ErbStG, § 19 GrEStG) sowie für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG).

    Versicherungswesen

    Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bei Vertragsabschluss (Versicherungsvertrag) alle gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen (vorvertragliche Anzeigepflicht, § 19 VVG). Sobald der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 30 VVG). Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§§ 19 II VVG), bei Verletzung der Anzeigepflicht nach dem Versicherungsfall kann er sich auf Leistungsfreiheit berufen (§ 21 II VVG).

    Gewerberecht

    Gewerbeanmeldung.

    Kartellrecht

    Zu Anzeigepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen vgl. § 39 GWB.

     

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com