Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von AO-DV (Zoll) vom 19.02.2018 - 16:27

AO-DV (Zoll)

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung) zur Anwendung der Abgabenordnung (AO). Ursprünglich Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - Zoll - genannt wird parallel zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) der Landesfinanzbehörden vom BMF veröffentlicht (E-VSF S 0300). Die AO-DV weicht von der AEAO ab, da viele Vorschriften der AO - v. a. zur Entstehung und Erhebung von Zoll und daran anknüpfend von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vom europäischen Zollrecht (Zollkodex - VO [EWG] Nr. 2913/92 - und dem Unionszollkodex - VO [EU] Nr. 952/2013) überlagert sind.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com