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Arbeitgeberanteil

Definition: Was ist "Arbeitgeberanteil"?
Teil des Beitrags zur Sozialversicherung, der (i.d.R. neben dem Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu entrichten ist (Beitragssatz).

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    1. Charakterisierung: Teil des Beitrags zur Sozialversicherung, der (i.d.R. neben dem Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu entrichten ist (Beitragssatz). In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil 50 Prozent des allgemeinen Beitragsatzes, die andere Hälfte ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch dort die Hälfte des allgemeinen Beitrags der versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (§ 58 I SGB XI).

    Der Arbeitgeber hat den vollen Beitrag zu übernehmen, unter den Voraussetzungen des § 249 II SGB V bei geringfügiger Beschäftigung bis 400 Euro sind dies 11 Prozent Krankenversicherungsbeitrag (5 Prozent bei haushaltsnahen Dienstleistungen), 12 Prozent (5 Prozent) Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Pauschalsteuer.

    Sind die Beiträge aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet, so hat er sie in voller Höhe einschließlich des Arbeitnehmeranteils nachzuentrichten.

    2. Steuerliche Behandlung: Nach § 3 Nr. 62 EStG sind gesetzliche Arbeitgeberanteile steuerfrei.

    3. In der Kostenrechnung wird der Arbeitgeberanteil als bes. Kostenart verrechnet.

    4. Volkswirtschaftlich handelt es sich bei den Arbeitgeberbeiträgen um Bestandteile der Lohnsumme und damit des Einkommens des Produktionsfaktors Arbeit. Die Zahlung der Beiträge durch die Arbeitgeber besagt nichts über die reale Belastung (Inzidenz) durch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

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