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arbeitnehmerähnliche Personen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Personen, die - ohne Arbeitnehmer zu sein - in wirtschaftlich abhängiger Stellung für andere Arbeit leisten und wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozialen Schutz verdienen. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinn des ArbGG sind z.B. die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeit) und die ihnen Gleichgestellten gemäß § 1 des HAG (Hausgewerbetreibende) sowie selbstständige Handelsvertreter, die Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) sind und während der letzten sechs Monate durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Euro monatlich bezogen haben (§ 5 III ArbGG); ggf. auch freie Mitarbeiter z.B. des Rundfunks und Fernsehens.

    2. Rechtliche Stellung: Die arbeitnehmerähnlichen Personen unterstehen nach § 5 ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das materielle Arbeitsrecht gilt für sie aber grundsätzlich nicht, soweit nicht einzelne arbeitsrechtliche Gesetze etwas anderes bestimmen (z.B. §§ 2, 12 BUrlG; für die tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen vgl. § 12a TVG).

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