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Arbeitsgelegenheiten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung; Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II zielen auf die Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Diese können vom Jobcenter in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind.

    Nach Abschaffung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen inzwischen die einzige Form der öffentlich geförderten Beschäftigung im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik i.w.S. (Arbeitsmarktpolitik). Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Diese beläuft sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle auf einen Euro bis 1,50 Euro pro Stunde, bei ungünstigen Arbeitsbedingungen oder z.B. Sonntagsarbeit auf bis zu 2,50 Euro pro Stunde. Die Mehraufwandsentschädigung stellt kein Arbeitsentgelt dar.

    Vgl. auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II.

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