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Arbeitsgericht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    das für Arbeitssachen im ersten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 14–31 ArbGG). Arbeitsgerichte sind Gerichte der Länder; Verwaltung und Dienstaufsicht obliegt der zuständigen Landesbehörde (meist Justiz- oder Sozialministerium).

    Beim Arbeitsgericht werden Kammern

    z.T. für Fachgebiete

    mit je einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eingerichtet.

    Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteils- oder Beschlussverfahren. Gegen seine Entscheidung ist Berufung oder Beschwerde zum Landesarbeitsgericht zulässig; es kann auch unmittelbar die Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 76 ArbGG gegeben sind.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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