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Arbeitsplatz
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I. Allgemein:
1. Begriff: räumlicher Bereich, in dem der Mensch innerhalb des betrieblichen Arbeitssystems mit Arbeitsmitteln und -gegenständen zusammenwirkt. Der Arbeitsplatz ist die kleinste räumliche Struktureinheit eines Betriebs.
2. Die Einrichtung eines Arbeitsplatzes erfolgt durch Arbeitsplatzgestaltung.
II. Arbeitsrecht:
1. Recht am Arbeitsplatz: Es wird teilweise vertreten, das zwischen Arbeitgeber und -nehmer bestehende Arbeitsverhältnis sei zugleich als ein absolutes Recht am Arbeitsplatz zu verstehen. Eine unrechtmäßige Aussperrung verletze das Recht des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz und verpflichte nach § 823 I BGB zum Schadensersatz; dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aber bereits aus der Anwendung des Arbeitsvertragsrechts (Aussperrung).
Vgl. auch Arbeitsplatzschutz.
2. Mitbestimmung am Arbeitsplatz (§§ 81–84 BetrVG): Arbeitsplatzmitbestimmung.
Vgl. auch Versetzung.
III. Behindertenrecht:
Auf einem bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze haben (private und öffentliche) Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen; die Einstellung ist aber lediglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht und gibt dem einzelnen schwerbehinderten Menschen keinen Anspruch auf Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber (§ 71 SGB IX). Wird die Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 77 SGB IX).
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